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Art. 25e

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über:

  1. die Durchsuchung;
  2. die Beschäftigungsprogramme;
  3. das Besuchsrecht;
  4. die Ausgangsmodalitäten;
  5. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich;
  6. die Disziplinartatbestände, die Disziplinarmassnahmen und das Disziplinarverfahren;
  7. die Wahrung der Interessen minderjähriger Asylsuchender, insbesondere den Vorrang pädagogischer Massnahmen.

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