Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG1gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes verfügt wurde, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.
Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG2erlassen hat, im SIS erfasst.
Die Artikel 68b –68e des AIG sind sinngemäss anwendbar.
Footnotes
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. ↩