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Art. 89a

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bisdes vorliegenden Gesetzes sowie 58 und 87 AIG1notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen.2
  2. Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das SEM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.

Footnotes

  1. SR 142.20

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2023 16;BBl 2020 3465).

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