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Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten der asylsuchende Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/13511. Die asylsuchende Person ist über diese Pflichten in einer ihr verständlichen Sprache zu informieren.
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024. ↩
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