Zurück zum Gesetz

Art. 93a

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrberatung erfolgt in den Zentren des Bundes und in den Kantonen.
  2. Das SEM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes. Es kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.

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