Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG1erfüllt sind.2
Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:
Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;
Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).3