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Art. 98b

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten. 1bis. Das SEM kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen. Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.1
  2. Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c;BBl 2007 7937).

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