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Art. 99b

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle

Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

  1. die Mitarbeitenden des SEM;
  2. die Behörden nach Artikel 22 Absatz 1;
  3. beauftragte Dritte nach Artikel 99c ;
  4. 1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24d , die für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden zuständig sind.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991).

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