(Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)
- Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
- Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
- Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
- vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
- 1 weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
- Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
- Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:
- wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
- wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
- wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.
- Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.