Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). ↩
2 commentaries
Gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 kann das SEM für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen von einem sonstigen Ausschluss der individuellen Rückkehrhilfe gewähren. In den angeführten Entscheiden wird zudem darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen gegebenenfalls auch medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 75 in Anspruch genommen werden kann.
“Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.”
“Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden.”
Obwohl Staatsangehörige aus visumspflichtbefreiten Staaten gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AsylV 2 grundsätzlich von individueller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das SEM nach Art. 76a Abs. 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. In den zitierten Entscheiden wird im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung auch auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 75 AsylV 2) hingewiesen; medizinische Bedürfnisse können deshalb als Beispiel für solche besonderen Bedürfnisse genannt werden, ohne daraus einen generalisierenden Anspruch abzuleiten.
“Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.”
“Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden.”
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