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Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Entscheid ausgeführt, dass das Vorliegen von Behandlungsangeboten im Herkunftsland und die Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe nach Art. 75 AsylV 2 dazu beitragen können, dass der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.
“Für Personen die bereits teilgenommen haben, ist mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten zu rechnen (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 21. März 2018, Ziff. 5.2.1, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf.download.pdf/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Der Zugang zur Suchttherapie ist somit auch für den Beschwerdeführer gewährleistet und eine Wartezeit von drei Monaten für den gewünschten begleiteten Entzug ist zumutbar. Anlässlich der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, aufgrund seiner Abhängigkeit sei er psychisch sehr angeschlagen, deprimiert und verwirrt. Durch die in Georgien gewährleistete Suchttherapie dürfte sich mithin auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verbessern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]). Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von Hepatitis (...) sowie seiner Drogenabhängigkeit erhalten wird. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.”
Art. 75 Abs. 1 AsylV 2 erlaubt im Einzelfall befristete finanzielle Unterstützung für im Ausland erforderliche medizinische Behandlungen; eine dauerhafte Hilfe ist ausgeschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine zeitlich limitierte medizinische Rückkehrhilfe ausreichen, um insbesondere die Aufnahme notwendiger medizinischer Betreuung zu ermöglichen. Konkrete Überbrückungsmassnahmen können etwa das Mitgeben der benötigten Medikamente für die erste Zeit nach der Rückkehr umfassen. In den Erwägungen wird weiter auf bestehende familiäre Unterstützung und die Wahl des Aufenthaltsortes hingewiesen, die eine Weiterbehandlung vor Ort erleichtern können.
“Medizinisches Consulting des SEM: «Marokko: Medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung von PTSD» vom 29. August 2019 [SEM-act. [...]-36/3]). Sodann sind in Marokko diverse Medikamente mit dem Wirkstoff Sertralin erhältlich (vgl. https://medicament.ma/?choice=generique&s=9161, abgerufen am 06.03.2024). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Marokko derzeit im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der WHO und Marokko ein Ausbau der psychiatrischen Infrastruktur im Gange ist (vgl. The Borgen Project, Improving Treatment for Mental Health in Marocco, 26. Februar 2021, https://borgenproject.org/mental-health-in-morocco/, abgerufen am 06.03.2024). Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 AsylV 2), eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte der Beschwerdeführerin aber in hinreichendem Masse ermöglichen, jedenfalls die Aufnahme der benötigten medizinischen Betreuung zu gewährleisten. Zur ersten Absicherung des Medikamentenbedarfs bestünde im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe insbesondere die Möglichkeit, sich die benötigten Medikamente für die erste Zeit nach der Rückkehr mitgeben zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf die materielle und soziale Unterstützung ihres Ehemannes zählen könnte (vgl. Sachverhalt Bst. N). Schliesslich erschliesst sich nicht, weshalb eine Weiterbehandlung in Marokko aufgrund des Umstandes, dass der (...) und (...), vor welchen sich die Beschwerdeführerin ängstigt, sich im selben Land aufhalten, nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.1.4) - die Möglichkeit, etwa durch die Wahl des Aufenthaltsortes, den Kontakt zu ihren Familienmitgliedern zu vermeiden. Es darf somit insgesamt davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Marokko gewährleistet ist, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist.”
“Medizinisches Consulting des SEM: «Marokko: Medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung von PTSD» vom 29. August 2019 [SEM-act. [...]-36/3]). Sodann sind in Marokko diverse Medikamente mit dem Wirkstoff Sertralin erhältlich (vgl. https://medicament.ma/?choice=generique&s=9161, abgerufen am 06.03.2024). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Marokko derzeit im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der WHO und Marokko ein Ausbau der psychiatrischen Infrastruktur im Gange ist (vgl. The Borgen Project, Improving Treatment for Mental Health in Marocco, 26. Februar 2021, https://borgenproject.org/mental-health-in-morocco/, abgerufen am 06.03.2024). Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 AsylV 2), eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte der Beschwerdeführerin aber in hinreichendem Masse ermöglichen, jedenfalls die Aufnahme der benötigten medizinischen Betreuung zu gewährleisten. Zur ersten Absicherung des Medikamentenbedarfs bestünde im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe insbesondere die Möglichkeit, sich die benötigten Medikamente für die erste Zeit nach der Rückkehr mitgeben zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf die materielle und soziale Unterstützung ihres Ehemannes zählen könnte (vgl. Sachverhalt Bst. N). Schliesslich erschliesst sich nicht, weshalb eine Weiterbehandlung in Marokko aufgrund des Umstandes, dass der (...) und (...), vor welchen sich die Beschwerdeführerin ängstigt, sich im selben Land aufhalten, nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.1.4) - die Möglichkeit, etwa durch die Wahl des Aufenthaltsortes, den Kontakt zu ihren Familienmitgliedern zu vermeiden. Es darf somit insgesamt davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Marokko gewährleistet ist, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist.”
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