Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.
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Die Globalpauschale des Bundes steht nicht der unterstützten Person zu und ist nicht in jedem Einzelfall als Deckung sämtlicher von der Gemeinde ausgerichteter Sozialleistungen zu verstehen. Bei der Feststellung des Anspruchs auf Sozialhilfe ist Einkommen (z. B. Lehrlingslohn) zu berücksichtigen; hat die Gemeinde mehr ausbezahlt, als der Bedarf nach Anrechnung des Einkommens ergab, kommt eine Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht.
“Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war es zwar nicht zulässig, dass sich die Gemeinde den Anspruch auf die Lehrlingslöhne abtreten liess und die entsprechende Vereinbarung demnach als nichtig zu qualifizieren. Dies kann jedoch nichts daran ändern, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur insoweit bestand, als der Lebensunterhalt durch das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gedeckt werden konnte. Der Lehrlingslohn hätte bei der Ermittlung des Umfangs der Anspruchsberechtigung also so oder anders mitberücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass der Lehrlingslohn für die Deckung seines Unterhalts nicht ausreichte. Es steht somit fest, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer mehr ausbezahlt hat als er mit seinem Lohn zu verdienen vermochte. Das kantonale Gericht hat des Weiteren auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung richtig dargelegt und darauf hingewiesen, dass die der Gemeinde vom Bund gestützt auf Art. 88 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und Art. 25 AsylV 2 (SR 142.312) bezahlte Globalpauschale nicht der von ihr unterstützten Person zusteht. Inwiefern das kantonale Gericht in Willkür verfallen wäre, indem es eine Rückerstattung seines Lehrlingslohns auch unter diesem Rechtstitel ablehnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es liegt in der Natur der Pauschale, dass sie im einen Fall für die Bestreitung der Nothilfe ausreicht, im anderen Fall hingegen nicht. Der Vorwurf, die Gemeinde hätte sich zulasten des Beschwerdeführers bereichert, ist unberechtigt. Vielmehr gereicht es dem Bund zum Nachteil, wenn der Gemeinde - wohl nur in Einzelfällen - aus der ihr vom Bund ausbezahlten Pauschale nach Abzug der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Ergebnis ein Überschuss verbleibt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die erbrachten Sozialleistungen (oder zumindest ein Teil davon) seien, obwohl von der Pauschalabgeltung abgedeckt, zu Unrecht von ihm zurückgefordert worden. Zusammengefasst ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung seines Lehrlingslohns Verfassungsrecht verletzt haben sollte.”
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