142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.1
Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.2
Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). ↩
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