(Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19771. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 20182über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.
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