(Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AIG)
- Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während des Asylverfahrens, während des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, während der vorläufigen Aufnahme und während der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind Personen während eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton folgt, bis zum Ende des Monats, in dem:1
- 2 sowohl der Nichteintretens- oder der negative Asyl- oder Schutzgewährungsentscheid als auch der jeweilige Wegweisungsentscheid rechtskräftig werden;
- 3 das Asylgesuch oder das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgeschrieben wird;
- eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist;
- 4 die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
- 5 der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig widerrufen oder aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 AsylG zu erteilen ist;
- 6 eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG7oder nach Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)8oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)9ein Anspruch darauf besteht; entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet; liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
- Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig aufgenommen, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe d angerechnet.10
- Wird einer vorläufig aufgenommenen Person zu einem späteren Zeitpunkt der vorübergehende Schutz gewährt, so wird die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist, vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe e angerechnet.11