142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.
Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.
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