142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:
den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil;
die Erschliessung von Grundstücken;
die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können;
den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten;
die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden;
die Umgebungsarbeiten;
die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.
Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für:
Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden;
Projektierung von Unterkünften, für welche das SEM keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom SEM festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.