142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen aus der Schweiz oder dem Schengen-Raum umgesetzt werden.1
Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:
die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Erleichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat;
die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.
Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.
Als Programme im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- und Transitländern oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz, in den Schengen-Raum oder innerhalb des Schengen-Raums beitragen oder Anreize dazu abbauen. Darunter fallen insbesondere folgende Massnahmen:
Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen;
Hilfeleistungen an ausländische Behörden oder Trägerschaften, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen;
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Rückkehrbereich mit dem Ziel, die Rückkehr und Rückführung in Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten zu erleichtern oder zu fördern.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991). ↩
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