Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom SEM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 59a erstattet.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1.April 2013 (AS 2012 6951). ↩
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