3 commentaries
Art. 3 RVOG fasst Grundsätze der Regierungs‑ und Verwaltungstätigkeit zusammen. Abs. 1 verankert das Legalitätsprinzip für Bundesrat und Bundesverwaltung, hat daneben jedoch keine eigenständige rechtliche Bedeutung und erfüllt vornehmlich Appell‑ und Erinnerungsfunktionen. Abs. 2 und 3 enthalten organisatorische Handlungsanweisungen (z. B. Schutz des Gemeinwohls, Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit), die weder eine eigene Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften beziehungsweise Massnahmen schaffen noch individuelle, einklagbare Rechte begründen.
“3 RVOG, aus welchem die Kläger eine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd ableiten wollen, hat die Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zum Gegenstand. Dessen Abs. 1, wonach Bundesrat und Bundesverwaltung auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz handeln, verankert das Legalitätsprinzip für das Regierungs- und Verwaltungshandeln und hat neben Art. 5 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kommt dieser Bestimmung eine Appell- und Erinnerungsfunktion zu (vgl. THOMAS SÄGESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 3 RVOG). Nach Art. 3 Abs. 2 RVOG setzen sich Bundesrat und Bundesverwaltung für das Gemeinwohl ein, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeit der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Diese Grundsätze stellen Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung dar, die weder eine Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften oder Massnahmen verschaffen noch individuelle und einklagbare Rechte darstelle (SÄGESSER, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 RVOG). Ergänzt werden diese Grundsätze durch Art. 3 Abs. 3 RVOG, welcher die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit verankert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen allgemein formulierten Grundsätzen der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Handlungspflichten von Bundesrätin Viola Amherd im Interesse der Geschädigten bzw. eine Garantenstellung ergeben sollen.”
Art. 3 Abs. 2 RVOG formuliert allgemein gehaltene Grundsätze der Regierungs‑ und Verwaltungstätigkeit (Einsatz für das Gemeinwohl, Wahrung der Bürgerrechte und kantonalen Zuständigkeiten, Förderung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen). Diese Grundsätze sind als Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung zu verstehen; sie begründen weder eine eigenständige Kompetenzgrundlage noch individuelle, einklagbare Rechte und stiften damit auch keine besondere Garantenpflicht gegenüber Dritten.
“Art. 3 RVOG, aus welchem die Kläger eine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd ableiten wollen, hat die Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zum Gegenstand. Dessen Abs. 1, wonach Bundesrat und Bundesverwaltung auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz handeln, verankert das Legalitätsprinzip für das Regierungs- und Verwaltungshandeln und hat neben Art. 5 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kommt dieser Bestimmung eine Appell- und Erinnerungsfunktion zu (vgl. THOMAS SÄGESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 3 RVOG). Nach Art. 3 Abs. 2 RVOG setzen sich Bundesrat und Bundesverwaltung für das Gemeinwohl ein, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeit der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Diese Grundsätze stellen Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung dar, die weder eine Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften oder Massnahmen verschaffen noch individuelle und einklagbare Rechte darstelle (SÄGESSER, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 RVOG). Ergänzt werden diese Grundsätze durch Art. 3 Abs. 3 RVOG, welcher die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit verankert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen allgemein formulierten Grundsätzen der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Handlungspflichten von Bundesrätin Viola Amherd im Interesse der Geschädigten bzw. eine Garantenstellung ergeben sollen.”
Art. 3 Abs. 3 RVOG verankert Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit als allgemeine Handlungsanweisungen des Bundesrats und der Bundesverwaltung mit Appell‑ und Erinnerungsfunktion. Diese Grundsätze bilden danach keine eigene Kompetenzgrundlage für Massnahmen und begründen keine individuellen, einklagbaren Rechte.
“Dessen Abs. 1, wonach Bundesrat und Bundesverwaltung auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz handeln, verankert das Legalitätsprinzip für das Regierungs- und Verwaltungshandeln und hat neben Art. 5 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kommt dieser Bestimmung eine Appell- und Erinnerungsfunktion zu (vgl. THOMAS SÄGESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 3 RVOG). Nach Art. 3 Abs. 2 RVOG setzen sich Bundesrat und Bundesverwaltung für das Gemeinwohl ein, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeit der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Diese Grundsätze stellen Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung dar, die weder eine Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften oder Massnahmen verschaffen noch individuelle und einklagbare Rechte darstelle (SÄGESSER, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 RVOG). Ergänzt werden diese Grundsätze durch Art. 3 Abs. 3 RVOG, welcher die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit verankert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen allgemein formulierten Grundsätzen der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Handlungspflichten von Bundesrätin Viola Amherd im Interesse der Geschädigten bzw. eine Garantenstellung ergeben sollen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.