Die Bundesorgane dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen:1
1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,
2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,
3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen,
4.2 zum Nachvollzug des Zugriffs auf die elektronische Infrastruktur,
5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;
c. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;
d. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.
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