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Kommentare: Art. 61 | Omnilex
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Art. 61
Art. 60
Art. 61a
Art. 61
172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:
zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.
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