173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission (Art. 61 StBOG).
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
die Organisation der Dienste und der Kanzlei;
den Vollzug der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse;
die Führung der Geschäftskontrolle durch die Kanzlei, in Absprache mit den Kammerpräsidenten und -präsidentinnen;
die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Reglement über die Information nach Anweisungen des Präsidenten oder der Präsidentin; zusätzlich bei hängigen Verfahren nach Rücksprache mit dem Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin;
die Geschäfte, die die Verwaltungskommission ihm oder ihr zur Erledigung übertragen hat;
1 die Anstellung des administrativen Personals gemäss dem, von der Verwaltungskommission beschlossenen, Stellenplan und die Entlassung des administrativen Personals, mit Ausnahme der Dienstchefs und Dienstchefinnen.
Das Generalsekretariat stellt für die Organisation der Akten eine vollständige Trennung zwischen den Kammern sicher, insbesondere auch im Bereich Informatik.2
Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgabenbereiche der Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575). ↩
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