Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 29. Juli 2025, in Kraft seit 1. Sept. 2025 (AS 2025 499). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 9. März 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 210). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 9. März 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 210). ↩
1 commentary
Die in Art. 15 Abs. 2 BStGerOR genannten Kriterien (Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richterpersonen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten) dienen als sachliche Vorgaben für die Zuteilung der Geschäfte und die Bildung der Spruchkörper. Nach der zitierten Rechtsprechung und Darstellung des Gerichts bieten diese Kriterien Gewähr dafür, dass das bei der Geschäftsverteilung eingeräumte Ermessen nach sachlichen Gesichtspunkten ausgeübt wird. Zudem wird in den Quellen hervorgehoben, dass die auf zwei Jahre beschränkte Amtsdauer der Kammerpräsident/-innen und Vizepräsident/-innen organisationsrechtlich dämpfend wirkt.
“August 2020 (abrufbar unter «https://www.bstger.ch» > Das Gericht > Richter und Gerichtsschreibende) fest, dass die Bundesstrafrichter/-innen im Verhältnis zu ihren Kollegen/-innen ihre richterliche Unabhängigkeit, insbesondere in der eigenen Kammer oder im jeweiligen Spruchkörper, wahren. Aus dem Umstand, dass gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG das Gesamtgericht, bestehend aus den ordentlichen Bundesstrafrichtern/-innen (Abs. 1), die Kammerpräsidenten/-innen und -vizepräsidenten/-innen bestellt, ein/eine Kammerpräsident/-in gemäss Art. 15 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) die Geschäfte verteilt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz bestimmt, lässt sich ebenfalls keine Hierarchie unter den Richterpersonen ableiten. Zum einen kann ein/eine Kammerpräsident/-in bzw. in dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident/-in diese Aufgabe nicht nach Belieben erfüllen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BStGerOR sind bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richterpersonen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Diese Kriterien bieten Garantie dafür, dass das vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Geschäftsverteilung und der Bildung der Spruchkörper nach sachlichen Kriterien gehandhabt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6.5 f.). Zum anderen ist die Amtszeit des/der Kammerpräsidenten/-in und Vizepräsidenten/-in auf zwei Jahre, mit der Möglichkeit zweimaliger Wiederwahl, beschränkt (vgl. Art. 56 Abs. 1 StBOG), wodurch die Auswirkungen seiner/ihrer zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen organisationsrechtlich gemildert werden (vgl. Reiter/Stadelmann, Informelle Hierarchien in der Justiz, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2021/3, N.”
“August 2020 (abrufbar unter «https://www.bstger.ch» > Das Gericht > Richter und Gerichtsschreibende) fest, dass die Bundesstrafrichter/-innen im Verhältnis zu ihren Kollegen/-innen ihre richterliche Unabhängigkeit, insbesondere in der eigenen Kammer oder im jeweiligen Spruchkörper, wahren. Aus dem Umstand, dass gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG das Gesamtgericht, bestehend aus den ordentlichen Bundesstrafrichtern/-innen (Abs. 1), die Kammerpräsidenten/-innen und -vizepräsidenten/-innen bestellt, ein/eine Kammerpräsident/-in gemäss Art. 15 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) die Geschäfte verteilt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz bestimmt, lässt sich ebenfalls keine Hierarchie unter den Richterpersonen ableiten. Zum einen kann ein/eine Kammerpräsident/-in bzw. in dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident/-in diese Aufgabe nicht nach Belieben erfüllen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BStGerOR sind bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richterpersonen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Diese Kriterien bieten Garantie dafür, dass das vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Geschäftsverteilung und der Bildung der Spruchkörper nach sachlichen Kriterien gehandhabt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6.5 f.). Zum anderen ist die Amtszeit des/der Kammerpräsidenten/-in und Vizepräsidenten/-in auf zwei Jahre, mit der Möglichkeit zweimaliger Wiederwahl, beschränkt (vgl. Art. 56 Abs. 1 StBOG), wodurch die Auswirkungen seiner/ihrer zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen organisationsrechtlich gemildert werden (vgl. Reiter/Stadelmann, Informelle Hierarchien in der Justiz, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2021/3, N.”
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