SR 312.0 ↩
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Punktuelle Abordnungen von Richterpersonen der Beschwerdekammer in die Berufungskammer begründen nach der zitierten Rechtsprechung nicht bereits den Anschein von Befangenheit gegenüber Richterinnen und Richtern anderer Kammern. Die Beschwerdekammer verfügt über eigenes Präsidium und eigenen Zuständigkeitsbereich; blosse Kollegialität zwischen Gerichtsmitgliedern schafft nicht objektiv den Eindruck fehlender Unabhängigkeit. Soweit die Rechtslage die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 37 StBOG), rechtfertigt die gelegentliche Aushelfsweise nach Art. 13 Abs. 4 BStGerOR keinen generellen Ausstand.
“Im Unterschied zur vorstehend beurteilten Ausgangslage (Ausstand sämtlicher Richterpersonen der Berufungskammer) handelt es sich bei den Richterpersonen der Beschwerdekammer im Verhältnis zur Gesuchstellerin nicht um Richterkollegen/-innen derselben Kammer. Die Beschwerdekammer hat ihr eigenes Präsidium und ihren eigenen Zuständigkeitsbereich. In dieser Konstellation entsteht in der Aussenwahrnehmung objektiv nicht der Eindruck, die Richterpersonen der Beschwerdekammer könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge einer Richterkollegin aus einer anderen Kammer entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftritt, denn blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keinen Anschein von Befangenheit (vgl. E. 3.2). Daran ändert auch nichts, dass nach Art. 55 Abs 3 StBOG Richterpersonen der Beschwerdekammer punktuell bzw. ausnahmsweise, soweit dies erforderlich und der Einsatz der nebenamtlichen Richter/-innen nicht möglich sind (Art. 13 Abs. 4 BStGerOR), in der Berufungskammer aushelfen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG, wonach die Beschwerdekammer für sämtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft zuständig ist (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 37 Abs. 1 StBOG). Eine Ausnahmeregelung wie Art. 38c StBOG betreffend die Berufungskammer wurde für die Beschwerdekammer vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insofern gelten die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG ausnahmslos und es kann festgehalten werden, dass es gesetzgeberisch vorgesehen wurde, dass die Beschwerdekammer über die Beschwerde der Gesuchstellerin zu befinden hat. Der Analogieschluss der Gesuchstellerin zur kantonalen Praxis ist insofern nicht zu hören. Ebenfalls nichts für die Auffassung der Gesuchstellerin ableiten lässt sich aus Art. 67 Abs. 1 StBOG, denn die Bestimmung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt ernennen kann, wenn sich eine Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen (Leitende/n) Staatsanwalt/Staatsanwältin richtet.”
“Im Unterschied zur vorstehend beurteilten Ausgangslage (Ausstand sämtlicher Richterpersonen der Berufungskammer) handelt es sich bei den Richterpersonen der Beschwerdekammer im Verhältnis zur Gesuchstellerin nicht um Richterkollegen/-innen derselben Kammer. Die Beschwerdekammer hat ihr eigenes Präsidium und ihren eigenen Zuständigkeitsbereich. In dieser Konstellation entsteht in der Aussenwahrnehmung objektiv nicht der Eindruck, die Richterpersonen der Beschwerdekammer könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge einer Richterkollegin aus einer anderen Kammer entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftritt, denn blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keinen Anschein von Befangenheit (vgl. E. 3.2). Daran ändert auch nichts, dass nach Art. 55 Abs 3 StBOG Richterpersonen der Beschwerdekammer punktuell bzw. ausnahmsweise, soweit dies erforderlich und der Einsatz der nebenamtlichen Richter/-innen nicht möglich sind (Art. 13 Abs. 4 BStGerOR), in der Berufungskammer aushelfen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG, wonach die Beschwerdekammer für sämtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft zuständig ist (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 37 Abs. 1 StBOG). Eine Ausnahmeregelung wie Art. 38c StBOG betreffend die Berufungskammer wurde für die Beschwerdekammer vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insofern gelten die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG ausnahmslos und es kann festgehalten werden, dass es gesetzgeberisch vorgesehen wurde, dass die Beschwerdekammer über die Beschwerde der Gesuchstellerin zu befinden hat. Der Analogieschluss der Gesuchstellerin zur kantonalen Praxis ist insofern nicht zu hören. Ebenfalls nichts für die Auffassung der Gesuchstellerin ableiten lässt sich aus Art. 67 Abs. 1 StBOG, denn die Bestimmung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt ernennen kann, wenn sich eine Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen (Leitende/n) Staatsanwalt/Staatsanwältin richtet.”
Die Mitwirkung an Entscheidungen über Aushilfseinsätze gemäss Art. 13 Abs. 5 BStGerOR begründet nach der Rechtsprechung weder eine administrative noch eine funktionale Abhängigkeit oder Subordination, die für den Anschein der Befangenheit von Relevanz wäre.
“4 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]) Die Beschwerdeführerin weist im Verfahren vor Bundesgericht nur auf drei Fälle hin, in denen dies tatsächlich geschehen ist, und nur auf einen einzigen Fall, in dem sie tatsächlich gemeinsam mit einem Richter der Beschwerdekammer (dem Beschwerdegegner 2) als Berufungsinstanz geamtet hat (Verfahren CA.2019.28). Die theoretische Möglichkeit, dass in Zukunft allenfalls weitere Mitglieder der Beschwerdekammer in der Berufungskammer auszuhelfen haben, rechtfertigt es nicht, diese in Fragen der Unabhängigkeit und Unbefangenheit mit den Richtern der Berufungskammer gleichzusetzen, mit denen die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zu einer ständigen Zusammenarbeit verpflichtet ist. Es mag auch zutreffen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Verwaltungskommission auf Antrag der betroffenen Kammerpräsidenten über Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Aushilfspraxis mitzuentscheiden hätte (vgl. Art. 13 Abs. 5 BStGerOR). Daraus ergibt sich aber weder in administrativer noch funktionaler Hinsicht eine Abhängigkeit oder Subordination, die im Hinblick auf den Anschein der Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer von Relevanz wären.”
“4 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]) Die Beschwerdeführerin weist im Verfahren vor Bundesgericht nur auf drei Fälle hin, in denen dies tatsächlich geschehen ist, und nur auf einen einzigen Fall, in dem sie tatsächlich gemeinsam mit einem Richter der Beschwerdekammer (dem Beschwerdegegner 2) als Berufungsinstanz geamtet hat (Verfahren CA.2019.28). Die theoretische Möglichkeit, dass in Zukunft allenfalls weitere Mitglieder der Beschwerdekammer in der Berufungskammer auszuhelfen haben, rechtfertigt es nicht, diese in Fragen der Unabhängigkeit und Unbefangenheit mit den Richtern der Berufungskammer gleichzusetzen, mit denen die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zu einer ständigen Zusammenarbeit verpflichtet ist. Es mag auch zutreffen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Verwaltungskommission auf Antrag der betroffenen Kammerpräsidenten über Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Aushilfspraxis mitzuentscheiden hätte (vgl. Art. 13 Abs. 5 BStGerOR). Daraus ergibt sich aber weder in administrativer noch funktionaler Hinsicht eine Abhängigkeit oder Subordination, die im Hinblick auf den Anschein der Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer von Relevanz wären.”
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