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Die Verwaltungskommission ist für die Gerichtsverwaltung des Bundesstrafgerichts zuständig. Die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sind in Art. 54 Abs. 4 StBOG sowie in Art. 5 Abs. 2 BStGerOR geregelt.
“Das Bundesstrafgericht, derzeit bestehend aus einer Straf-, Beschwerde- und Berufungskammer (Art. 33 StBOG), umfasst 15–35 ordentliche Richter/-innen (Art. 41 Abs. 1 StBOG). Die Berufungskammer wird durch höchstens zehn nebenamtliche Richter/-innen ergänzt (Art. 41 Abs. 2bis StBOG). Innerhalb der Strafbehörden des Bundes entscheidet die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a StBOG). Die Bundesversammlung wählt die Bundesstrafrichter/-innen (Art. 42 Abs. 1 StBOG) und übt gleichzeitig die (administrative) Oberaufsicht aus (Art. 34 Abs. 2 StBOG). Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl.”
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