173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 StBOG.
Die Vertretung der Präsidenten oder Präsidentinnen und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 2 StBOG.
Verwendet die StPO1den Begriff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren.