173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen versehen die Aufgaben nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 StBOG und den Artikeln 335 Absatz 1 und 348 Absatz 2 StPO1.
Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und ‑präsidentinnen oder, im Regelfall nach Rücksprache mit diesen, die Verwaltungskommission übertragen (Art. 59 Abs. 3 StBOG).