173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen.
Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied des Gesamtgerichts dies verlangt.1
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53 Absatz 3 StBOG ausgeschlossen bei Wahlen und wenn ein Mitglied des Gesamtgerichts oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 29. Juli 2025, in Kraft seit 1. Sept. 2025 (AS 2025 499). ↩
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