173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1 StBOG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend, bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los (Art. 57 Abs. 2 StBOG).
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
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