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Art. 945

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
  2. Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

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