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Art. 946

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
  2. das Eigentum;
  3. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
  4. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
  5. Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

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