232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden.
Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn:
für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Materialien einer Ware ohne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsarten zur Berücksichtigung der Materialkosten angewendet werden; oder
die in der Schweiz anfallende Eigenleistung so gering ist, dass sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der im Ausland anfallenden Leistung steht, insbesondere wenn die in der Schweiz anfallenden Kosten, namentlich aufgrund ungenügender Verfügbarkeit der verwendeten Materialien in der Schweiz, vernachlässigbar sind im Vergleich zu den Kosten der aus dem Ausland bezogenen Materialen.
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