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Art. 52e

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze 1 und 2 MSchG gelten die folgenden Kosten:
    1. die Forschungs- und Entwicklungskosten;
    2. die Materialkosten;
    3. die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
  2. Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten.

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