232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze 1 und 2 MSchG gelten die folgenden Kosten:
die Forschungs- und Entwicklungskosten;
die Materialkosten;
die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten.
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