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Art. 52k

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.

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