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Art. 52l

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten.
  2. Als Fertigungskosten gelten insbesondere:
    1. die Löhne;
    2. die lohnabhängigen Fertigungskosten;
    3. die maschinenabhängigen Fertigungskosten;
    4. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

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