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Art. 52m

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.
  2. Fertigungsgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

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