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Art. 52n

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfranken umgerechnet werden:

  1. mit dem tatsächlich verwendeten Wechselkurs; oder
  2. mit dem vom Unternehmen im Alltagsgeschäft verwendeten Durchschnittskurs.

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