Zurück zum Gesetz

Art. 52o

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MSchG wird der Ort vermutet, an dem:

  1. für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
  2. für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.