1 commentary
Art. 2 GebV‑KG bestimmt den Anwendungsbereich: Gebührepflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren „verursacht“ oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV‑KG „veranlasst“. Nach der zitierten Rechtsprechung umfasst dies insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26–30 KG (Abs. 1 lit. a).
“53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a).”
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