Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004 (AS 2004 1391. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2637). ↩
13 commentaries
Bei Streit über Änderungen der Publikationsversion ist zu klären, ob die WEKO als «Verursacherin» der Kosten im Sinn von Art. 2 GebV‑KG gilt. In der zitierten Rechtssache wird offengelassen, ob die WEKO die Kosten zu tragen hat, wenn sie selbst die Änderungen veranlasst hat; dies führt zur Frage nach der Auslegung des Begriffs «Verursacher».
“Die WEKO hat die umstrittene Kostenregelung auf Art. 2 GebV-KG gestützt. Dies wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, dass eine Publikationsverfügung streng akzessorisch zu einer Sanktionsverfügung stehe (vgl. Bruch/Jaag, in: Zäch et al. [Hrsg.], Kommentar KG, N 30 ad Art. 53a KG). Während die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren unstrittig ist, beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten der WEKO zu überbinden seien, da diese verantwortlich sei, dass die Publikationsversion 1 abgeändert werden musste. Zu klären ist folglich, wie der in Art. 2 GebV-KG enthaltene Begriff des Verursachers zu verstehen ist.”
“Die WEKO hat die umstrittene Kostenregelung auf Art. 2 GebV-KG gestützt. Dies wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, dass eine Publikationsverfügung streng akzessorisch zu einer Sanktionsverfügung stehe (vgl. Bruch/Jaag, in: Zäch et al. [Hrsg.], Kommentar KG, N 30 ad Art. 53a KG). Während die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren unstrittig ist, beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten der WEKO zu überbinden seien, da diese verantwortlich sei, dass die Publikationsversion 1 abgeändert werden musste. Zu klären ist folglich, wie der in Art. 2 GebV-KG enthaltene Begriff des Verursachers zu verstehen ist.”
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen; so kann er für bestimmte Verfahren, namentlich bei Einstellung der Verfahren, vorsehen, dass keine Gebühren erhoben werden.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Geht die Überarbeitung einer Publikation auf einen Antrag der Parteien zurück, gelten diese nach der Rechtsprechung als diejenigen, die die dadurch entstehenden Veröffentlichungskosten im Sinne von Art. 2 GebV‑KG veranlasst haben. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich die Kosten, die mit der Anfertigung der gesetzeskonformen Publikationsfassung verbunden sind (im entschiedenen Fall: Publikationsversion 2).
“Insofern die Überarbeitung der Publikation auf einen Antrag der Beschwerdeführerinnen zurückgeht, haben diese die damit verbundenen Kostenim Sinne von Art. 2 GebV-KG "veranlasst". Zu berücksichtigen sind grundsätzlich die mit der der Anfertigung einer gesetzeskonformen Publikation, d. h. im vorliegenden Fall, die mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten.”
Besteht eine Vorabklärung oder Untersuchung nur deshalb, weil Beteiligte diese veranlasst haben, entfällt die Gebührenpflicht, wenn das Verfahren eingestellt wird, weil sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich vorhandene Anhaltspunkte nicht erhärten. Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Wurde die Verfügung durch mehrere Personen gemeinsam veranlasst, haften diese solidarisch.
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich gestützt auf Art. 53a KG nach der GebV-KG. Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen der Wettbewerbskommission oder des Sekretariats veranlasst. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben bzw. sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand.”
Nach Art. 2 GebV‑KG gilt bei der Kostenauferlegung im Kartellrecht das Verursacherprinzip: Kosten werden derjenigen Person/Parteien zugerechnet, die das Verwaltungsverfahren verursacht haben.
“Bei der Kostenauferlegung im Kartellrecht gilt gemäss Art. 2 GebV-KG das Verursacherprinzip (vgl. Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_869/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1 i.f.).”
Ergibt die Untersuchung eine Beteiligung an einer Wettbewerbsverletzung (z.B. Submissionsabsprache), kann nach Art. 2 Abs. 1 GebV‑KG die anteilsmässige Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten gerechtfertigt sein. Die Bemessung erfolgt nach Art. 4 GebV‑KG grundsätzlich nach dem Zeitaufwand; dabei können auch aus früheren Verfahren übernommene Kostenbestandteile berücksichtigt werden. Verfahrensfehler der Vorinstanz führen nicht schon deshalb zum Kostenerlass.
“Die Beschwerde richtet sich sinngemäss auch gegen die Auferlegung von Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil des BVGer B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 17, Engadin VI Implenia). Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 33'777.-. Der Betrag setzt sich zunächst aus einem Zeitaufwand von 53.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und von 10.75 Stunden zu einem Ansatz Fr. 290.- zusammen, was einen Betrag von Fr. 13'777.- ergibt. Die Vorinstanz rechnet sodann vom ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- hinzu. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die betreffende Abrede war des Weiteren bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden).”
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
Nach Art. 2 Abs. 1 GebV‑KG sind gebührenpflichtig die Personen, die Verwaltungsverfahren veranlassen (Verursacherprinzip). Wer eine Vorabklärung oder Untersuchung veranlasst hat, wird nur dann zur Gebühr herangezogen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsverletzung bestätigen; liegen keine Anhaltspunkte vor bzw. wird das Verfahren aus diesem Grund eingestellt, besteht keine Gebührenpflicht. Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung von mehreren Personen gemeinsam veranlasst, besteht solidarische Haftung für die Gebühr.
“Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren entgegen ihrer Darstellung mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die Verfügung legt die Kostenanteile der Unternehmen anhand der Schwere des Kartellrechtsverstosses fest, wie sie im jeweiligen Basisbetragssatz (vgl.”
“Die Beschwerde richtet sich sinngemäss auch gegen die Auferlegung von Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil des BVGer B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 17, Engadin VI Implenia). Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 33'777.-. Der Betrag setzt sich zunächst aus einem Zeitaufwand von 53.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und von 10.75 Stunden zu einem Ansatz Fr. 290.- zusammen, was einen Betrag von Fr. 13'777.- ergibt. Die Vorinstanz rechnet sodann vom ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- hinzu. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die betreffende Abrede war des Weiteren bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
Die Auferlegung der Verfahrenskosten ausschliesslich den Verfahrensparteien kann mit Art. 2 GebV‑KG vereinbar sein.
Art. 2 GebV‑KG macht gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht oder die in Art. 1 genannten Gutachten und sonstigen Dienstleistungen veranlasst. Nach der Praxis und der Verordnung umfasst der Anwendungsbereich unter anderem Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 26 ff. KG). Die Gebühr bemisst sich nach dem effektiven Zeitaufwand; gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV‑KG gelten Stundensätze von Fr. 100.– bis Fr. 400.– je nach Dringlichkeit und Funktionsstufe.
“Die Wettbewerbsbehörden erheben für die Ausarbeitung von Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG Gebühren (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 erlassen (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gemäss dieser ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 GebV-KG). Dabei gilt ein Stundensatz von Fr. 100.- bis 400.- je nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals (Art. 4 Abs. 2 GebV-KG).”
“Gemäss Art. 53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a).”
Wer durch Teilnahme an einer Submissionsabsprache die Durchführung einer vorinstanzlichen Untersuchung veranlasst, kann nach Art. 2 Abs. 1 GebV‑KG anteilig gebührenpflichtig sein. Die Gebühr bemisst sich nach Art. 4 nach dem Zeitaufwand. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz führt nicht automatisch zu einer Kürzung der auferlegten vorinstanzlichen Kosten, sofern die anteilig zugewiesene Kostenlast nicht als unverhältnismässig erscheint.
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
Der Bundesrat kann vorsehen, dass für bestimmte Verwaltungsverfahren oder Dienstleistungen keine Gebühren erhoben werden; dies kann namentlich die Einstellung von Verfahren betreffen.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es mit Art. 2 GebV‑KG vereinbar sein, die Kosten, die mit einer bestimmten Publikationsversion verbunden sind, ausschliesslich den Verfahrensparteien aufzuerlegen.
“Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass der Entscheid der WEKO, die mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten von Fr. 41'030.-- ausschliesslich den Verfahrensparteien aufzuerlegen, mit Art. 2 GebV-KG kompatibel ist.”
Hat eine Partei wiederholt und schwerwiegend gegen das Kartellgesetz verstossen, hat sie die vorinstanzlichen Untersuchungshandlungen als (Mit‑)Verursacherin im Sinne von Art. 2 GebV‑KG ausgelöst. In diesem Fall kommt eine Gebührenpflicht bzw. eine Heranziehung zur Deckung der Untersuchungskosten in Betracht.
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