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Gestützt auf Art. 1a GebV‑KG i.V.m. Art. 2 AllgGebV und das Kostendeckungs‑/Äquivalenzprinzip können die Kosten aus Praktikabilitätsgründen mehreren Antragstellenden solidarisch und zu gleichen Teilen auferlegt werden. Ein teilweises Obsiegen der Antragstellenden steht der Kostenauferlegung nicht unbedingt entgegen, soweit sie die betreffende Verfügung beantragt haben; Kosten, die durch die Aufhebung der Verfügung hinfällig geworden sind, entfallen.
“Diese sind entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berechnen (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2). Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundesrates vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) und Art. 1a GebV-KG die Kosten allen Antragstellerinnen solidarisch zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kritik, dass mit dieser Regelung ausser Acht gelassen würde, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Beschwerde gegen die Publikationsverfügung 1 teilweise gutgeheissen worden ist, greift nicht. Insofern die Beschwerdeführerinnen eine Publikationsverfügung beantragt haben, erscheint es sachlich gerechtfertigt, ihnen die damit verbundenen Kosten zu übertragen. Dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen wurde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Publikationsversion 1 verbundenen Kosten mit der Aufhebung der Publikationsverfügung 1 durch die Vorinstanz hinfällig geworden sind.”
Werden mehrere (juristische) Personen gemeinsam tätig und veranlassen dadurch eine Verfügung, haften sie für die hierbei anfallende Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV‑KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
Art. 1a GebV‑KG verweist für Sachverhalte, die in der GebV‑KG nicht geregelt sind, auf die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV). In der Praxis werden daher ergänzend die Tarife und die zugrundeliegenden Grundsätze der AllgGebV bei der Berechnung von Verfahrenskosten herangezogen (vgl. die zitierte Praxisentscheidung, die Art. 1a GebV‑KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV anwendet).
“Verfahrenskostenberechnung in der angefochtenen Verfügung Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 [Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2] und setzte die Gebühr auf insgesamt Fr. 588'414.- fest (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 819 ff., 831). Das Verfahren wurde gegenüber dem Verband ASCOPA (wegen fehlender Qualifikation als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG (vgl. E. 2.2 hiervor) und mangels Qualität als Abredepartner (angefochtene Verfügung Rz. 828 mit Hinweis auf Rz. 387; E. 4.4.3.8.2 hiervor) eingestellt. Ausserdem wurde das Verfahren gegenüber einigen Verfügungsadressaten eingestellt. Vor diesem Hintergrund wurden insgesamt Fr. 4000.- zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschieden, was einen Endbetrag von Fr. 584'414.- ergab. Dieser Endbetrag wurde dann auf die verbleibenden Verfügungsadressaten - so auch auf die Beschwerdeführerin - im Umfang von je Fr. 21'645.- unter solidarischer Haftung aufgeteilt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c e contrario GebV-KG, Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, [AllgGebV, SR 172.041.0], angefochtene Verfügung Rz. 819, 824, 826-828, 830, Dispositiv Ziff. 3-5). Der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Untersuchung umfasste nach Angaben der Vorinstanz insgesamt 3126.6 Stunden. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 400.-, welcher sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals richtet. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter brachte die Vorinstanz für 271 Stunden einen Ansatz von Fr. 120.- (Praktikanten alter Tarif), für 236.45 Stunden einen Ansatz von Fr. 130.- (Praktikanten neuer Tarif), für 2599.15 Stunden einen Ansatz von Fr. 200.- (wissenschaftliche Mitarbeiter), für 16.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 250.- sowie für 5.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 290.- zur Anwendung, was eine Gesamtgebühr von Fr. 588'414.- ergab (angefochtene Verfügung Rz. 830 f.).”
“Verfahrenskostenberechnung in der angefochtenen Verfügung Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 [Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2] und setzte die Gebühr auf insgesamt Fr. 588'414.- fest (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 819 ff., 831). Das Verfahren wurde gegenüber dem Verband ASCOPA (wegen fehlender Qualifikation als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG (vgl. E. 2.2 hiervor) und mangels Qualität als Abredepartner (angefochtene Verfügung Rz. 828 mit Hinweis auf Rz. 387; E. 4.4.3.8.2 hiervor) eingestellt. Ausserdem wurde das Verfahren gegenüber einigen Verfügungsadressaten eingestellt. Vor diesem Hintergrund wurden insgesamt Fr. 4000.- zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschieden, was einen Endbetrag von Fr. 584'414.- ergab. Dieser Endbetrag wurde dann auf die verbleibenden Verfügungsadressaten - so auch auf die Beschwerdeführerin - im Umfang von je Fr. 21'645.- unter solidarischer Haftung aufgeteilt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c e contrario GebV-KG, Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, [AllgGebV, SR 172.041.0], angefochtene Verfügung Rz. 819, 824, 826-828, 830, Dispositiv Ziff. 3-5). Der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Untersuchung umfasste nach Angaben der Vorinstanz insgesamt 3126.6 Stunden. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 400.-, welcher sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals richtet. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter brachte die Vorinstanz für 271 Stunden einen Ansatz von Fr. 120.- (Praktikanten alter Tarif), für 236.45 Stunden einen Ansatz von Fr. 130.- (Praktikanten neuer Tarif), für 2599.15 Stunden einen Ansatz von Fr. 200.- (wissenschaftliche Mitarbeiter), für 16.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 250.- sowie für 5.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 290.- zur Anwendung, was eine Gesamtgebühr von Fr. 588'414.- ergab (angefochtene Verfügung Rz. 830 f.).”
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