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Die Wettbewerbskommission kann nur dann von einer Mitteilung des Sekretariats nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen. In den zitierten Entscheidungen wird namentlich die ungenügende Zusammenarbeit des anzeigenden Unternehmens als solcher nachträglich bekannt gewordener Umstand genannt.
“1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
“1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
“1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
Im Roto-Verfahren hat das Sekretariat den vollständigen Erlass der Sanktion bereits vor Abschluss der Untersuchung bestätigt, dabei ausdrücklich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG; in der Folge wurden bei verschiedenen Untersuchungsadressaten Hausdurchsuchungen durchgeführt.
“Zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund einer Selbstanzeige von Roto Hausdurchsuchungen bei verschiedenen Abredebeteiligten durch die Wettbewerbsbehörden durchgeführt worden. Im Nachgang hierzu erfolgte in unterschiedlicher Ausgestaltung auch eine gewisse Kooperation der Abredebeteiligten mit den Wettbewerbsbehörden. G.p Der wesentliche Inhalt der Besprechung am 22. September 2006 wird durch verschiedene handschriftliche Notizen sowie Aktennotizen von Sitzungsteilnehmern belegt. Im Übrigen sind die Durchführung des Treffens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt.”
“Zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund einer Selbstanzeige von Roto Hausdurchsuchungen bei verschiedenen Abredebeteiligten durch die Wettbewerbsbehörden durchgeführt worden. Im Nachgang hierzu erfolgte in unterschiedlicher Ausgestaltung auch eine gewisse Kooperation der Abredebeteiligten mit den Wettbewerbsbehörden. G.o Der wesentliche Inhalt der Besprechung am 22. September 2006 wird durch verschiedene handschriftliche Notizen sowie Aktennotizen von Sitzungsteilnehmern belegt. Im Übrigen sind die Durchführung des Treffens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt.”
Die definitive Entscheidung über den vollständigen Erlass der Sanktion trifft die Wettbewerbskommission erst am Ende des Verfahrens (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Mitteilungen oder Zusicherungen des Sekretariats (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG) sind als vorläufig zu verstehen und gelten vorbehaltlich allfälliger nachträglich bekannter Tatsachen, die dem Erlass entgegenstehen. Von einer Mitteilung des Sekretariats kann die Kommission nur abweichen, wenn ihr solche nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen (Art. 11 Abs. 2 SVKG).
“Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Person sich auf eine Vertrauensgrundlage stützen kann, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteile rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6; BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
“Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Person sich auf eine Vertrauensgrundlage stützen kann, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteile rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6; BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
Die Wettbewerbskommission kann von einer vom Sekretariat — im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums — zugesicherten bedingten Gewährung des vollständigen Sanktionserlasses nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass entgegenstehen; namentlich wird als solcher Umstand ungenügende Zusammenarbeit des Unternehmens genannt.
“1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
“1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
Ergibt sich nachträglich, dass Tatsachen dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (z.B. ungenügende Zusammenarbeit des Unternehmens), kann die Wettbewerbskommission von der dem Unternehmen durch das Sekretariat zugesicherten bedingten Sanktionserlasse abweichen bzw. diesen nicht gewähren.
“1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 216 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG teilt das Sekretariat dem sich anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 9 Abs. 3 Bst. a). Es kann dem Unternehmen einen "bedingten Sanktionserlass" zusichern, d.h. einen Erlass der Sanktion für den Fall, dass das Unternehmen die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 f. SVKG erfüllt (vgl. Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 41). Definitiv entscheidet erst die Wettbewerbskommission am Ende des Verfahrens über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Sie kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG). Genannt wird namentlich der Fall, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens ungenügend ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. c; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 25). Der entsprechende Passus des Schreibens der Vorinstanz vom 23. April 2013 an die Beschwerdeführerin lautet wie folgt: "Hiermit teilen wir Ihnen [...] mit, dass die am 1. November 2012 um”
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