1 commentary
Das Unternehmen hat während des Verfahrens mit der Wettbewerbsbehörde zusammenzuarbeiten; diese Kooperation ist nach den Erläuterungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b zu verstehen (Form und Inhalt der für Kronzeugenregelungen geforderten Zusammenarbeit).
“Abschnitt über den "Vollständige[n] Erlass der Sanktion" steht, nahezu identisch ist. Dies könnte zunächst als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Verordnungsgeber dieselben Anforderungen an "Form und Inhalt der Kooperation" festlegen wollte. So halten auch die Erläuterungen der Vorinstanz zur SVKG in Bezug auf Art. 13 SVKG fest, das Unternehmen müsse "im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b" während des Verfahrens mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten (Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 13 Abs. 1”
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