251.5SVKGFederal Council Ordinance01.04.2004Originalquelle
Wird dem Unternehmen innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Meldung keine Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26–30 KG mitgeteilt, so entfällt für den gemeldeten Sachverhalt eine Sanktion nach Artikel 49a Absatz 1 KG.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.