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Kommentare: Art. 15 | Omnilex
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VFRR · Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung
Art. 15
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281.31
VFRR
Legislation The Federal Courts
01.01.1997
Originalquelle
Im Kontokorrentbuch werden, sooft das Bedürfnis sich dafür herausstellt, den einzelnen Gläubigern laufende Rechnungen im Soll und Haben eröffnet.
Den Kantonen steht es frei, noch weitere Konti führen zu lassen, so namentlich ein Gebührenkonto und ein Auslagenkonto.
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