281.31VFRRLegislation The Federal Courts01.01.1997Originalquelle
Eine summarische Angabe der Gebühren und Kosten ist einzutragen:
im Betreibungsbuch (vgl. oben Art. 10);
im Gruppenbuch (vgl. oben Art. 11).
Die unter den Ziffern 2 und 3 von Artikel 16 erwähnten Gebühren und Kosten werden stets vom Verwertungserlös in Abzug gebracht, und zwar die unter Ziffer 2 sofort nach der Verwertung (auf dem Verwertungsprotokoll), die unter Ziffer 3 bei der Verteilung (auf dem Kollokationsplan).
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