412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:
während der beruflichen Grundbildung;
nach Abschluss der beruflichen Grundbildung entweder als Teilzeit- oder als Vollzeitangebot.
Wird die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden oder nicht abgeschlossen, so ist der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss der beruflichen Grundbildung zulässig. Es muss der ganze Bildungsgang absolviert werden.
Beginn und Ende des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung stimmen mit denjenigen der beruflichen Grundbildung überein. Der Berufsmaturitätsunterricht kann zudem wie folgt durchgeführt werden:
Vermittlung von bis zu einem Drittel der Berufsmaturitätslektionen bis spätestens ein Jahr nach der Abgabe des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses;
Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts im 2. Lehrjahr sowohl bei vierjährigen als auch bei dreijährigen beruflichen Grundbildungen;
Absolvierung der Berufsmaturitätsprüfung frühestens ein Jahr vor Ende der beruflichen Grundbildung.
Die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c können nicht gleichzeitig angewendet werden. Gleiches gilt für die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c.
Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren.
In solchen Bildungsgängen darf der Berufsmaturitätsunterricht nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung als Blockunterricht angeboten werden.
Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung hat sich der Berufsmaturitätsunterricht über mindestens zwei Semester zu erstrecken.
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