412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis ist der Vermerk «dispensiert» anzubringen.
Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Notenausweis ist der Vermerk «erfüllt» anzubringen.
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