412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis sind auszuführen:
die Gesamtnote;
die Abschlussnoten der Fächer des Grundlagenbereichs;
die Abschlussnoten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
die Abschlussnoten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
die Abschlussnote für das interdisziplinäre Arbeiten;
die Note und das Thema der IDPA;
die Ausrichtung der Berufsmaturität nach dem Rahmenlehrplan;
der geschützte Titel nach dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
Wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde, ist dies im Notenausweis anzugeben; dabei ist der Vermerk «Mehrsprachige Berufsmaturität» unter Angabe der verwendeten Prüfungssprachen anzubringen.
Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.
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